Satzung für den Verein zur Förderung des deutsch-chinesischen Bildungs- und Kulturaustausches
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein wurde am 13.04.2019 gegründet. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des deutsch-chinesischen Bildungs- und Kulturaustausches“ und hat seinen Sitz in Bamberg“.
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (AO § 52 Ziff. 13)
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung..
Der Zweck wird verwirklicht durch:
Ø Zusammenarbeit mit Schulen, Hochschulen und Unternehmen.
Ø Organisation von interkulturellem Austausch zwischen China und Deutschland
Ø die Unterstützung und Beratung des interkulturellen Austausches zwischen deutschen und chinesischen Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten sowie zwischen Fach-
und Lehrkräften von Schulen, Universitäten und Instituten
Ø Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss
der Mitgliederversammlung angemessene Aufwendungen aus
ihrer Tätigkeit entschädigt werden.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Ethnien, gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden generell 12 Euro jährlich Beiträge erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand Sinne des § 26 BGB besteht aus
· dem Vorsitzenden
· dem Stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Kassenwart
· dem Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
(4) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten halben Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 30 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
(3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird, welche die Auflösung beschließt. Die Mittel sind für gemeinnützige Zwecke im Rahmen von § 2 dieser Satzung
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 13.04.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.